Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensibilisierte explosive Stoffe, die gemäss Absatz a) der Begriffsbestimmung für „fest“ in Abschnitt 1.2.1 feste Stoffe sind, selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe.
Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände
selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe
desensibilisierte explosive feste Stoffe
mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
polymerisierende Stoffe
Unterteilung nach Eigenschaften
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:
F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
F1 organische Stoffe
F2 organische Stoffe, geschmolzen
F3 anorganische Stoffe
F4 Gegenstände
FO Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend
FT Entzündbare feste Stoffe, giftig
FT1 organische Stoffe, giftig
FT2 anorganische Stoffe, giftig
FC Entzündbare feste Stoffe, ätzend
FC1 organische Stoffe, ätzend
FC2 anorganische Stoffe, ätzend
D Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr
DT Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig
SR Selbstzersetzliche Stoffe
SR1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
SR2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist
PM Polymerisierende Stoffe
PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist.
Entzündbare feste Stoffe
Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können.
Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten ausgehen. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrössern können.
Metallpulver sind Pulver von Metallen oder Metalllegierungen.
Selbstzersetzliche Stoffe
Für Zwecke des ADR sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
sie explosive Stoffe gemäss den Kriterien der Klasse 1 sind;
sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäss dem Klassifizierungsverfahren der Klasse 5.1 sind, ausgenommen Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und die dem in Bem. 2 festgelegten Klassifizierungsverfahren zu unterziehen sind
sie organische Peroxide gemäss den Kriterien der Klasse 5.2 sind
ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist oder
ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 °C ist.
Anmerkungen:
Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. der dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie.
Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die den Kriterien der Klasse 5.1 entsprechen, mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht den in Absatz a), c), d) oder e) aufgeführten Kriterien entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen.
Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der Typen B bis F aufweisen, sind als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren.
Gemische, welche nach dem Grundsatz des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.4.3 g) die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe des Typs G aufweisen, gelten für Zwecke der Klassifizierung als Stoffe der Klasse 5.1.
Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmässiger Verpackung exotherm zersetzen kann.
Stoffe, welche die Eigenschaften von selbstzersetzlichen Stoffen aufweisen, sind als solche zuzuordnen, auch wenn diese Stoffe ein positives Prüfergebnis für die Zuordnung zur Klasse 4.2 aufweisen.
Desensibilisierte explosive feste Stoffe
Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. Dies sind die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380 und 3474.
Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
Stoffe, die
gemäss den Prüfreihen 1 und 2 vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden, jedoch durch die Prüfreihe 6 von der Klasse 1 freigestellt sind,
keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind,
keine Stoffe der Klasse 5.1 oder 5.2 sind,
werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet. Die UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251 sind solche Eintragungen.
Polymerisierende Stoffe
Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung grösserer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:
ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) unter den Bedingungen (mit oder ohne chemische Stabilisierung bei der Übergabe zur Beförderung) und in den Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC) oder Tanks, in denen der Stoff oder das Gemisch befördert wird, höchstens 75 °C beträgt;
sie eine Reaktionswärme von mehr als 300 J/g aufweisen und
sie keine anderen Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 8 erfüllen.
Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als polymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen
Gefahrgut der Klasse 4.1 umfasst entzündbare feste Stoffe und ist durch verschiedene Gefahren gekennzeichnet, die sowohl für Menschen als auch für die Umwelt ernsthafte Risiken darstellen können. Hier sind die wichtigsten Gefahren, die von Stoffen der Klasse 4.1 ausgehen:
Brandgefahr:
Entzündbarkeit: Entzündbare feste Stoffe können leicht entzündet werden, entweder durch direkte Zündquellen wie offene Flammen, Funken oder hohe Temperaturen.
Selbstentzündung: Einige Stoffe in dieser Klasse können sich selbst entzünden, wenn sie Temperaturen erreichen, die ihre Zündtemperatur überschreiten.
Explosive Reaktionen:
Reaktivität: Bestimmte feste Stoffe können mit anderen Materialien oder Chemikalien reagieren und dabei explosive oder gefährliche Reaktionen hervorrufen.
Drop Tests: Einige feste, entzündbare Stoffe können beim Stoss oder durch mechanischen Druck explodieren.
Rauch und Dämpfe:
Toxische Dämpfe: Bei der Verbrennung oder Zersetzung können viele dieser Stoffe toxische oder gesundheitsschädliche Dämpfe und Gase freisetzen, die gesundheitsschädlich sein können.
Rauchentwicklung: Bei einem Brand kann giftiger Rauch entstehen, der die Gefahr für Menschen erhöht, die sich in der Nähe aufhalten.
Umweltschäden:
Verschmutzung: Die Freisetzung von festen, entzündbaren Stoffen in die Umwelt kann Böden und Wasserquellen schädigen und die dortige Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen.
Nachhaltige Auswirkungen: Chemikalien, die bei einem Brand oder Unfall freigesetzt werden, können langfristige Umweltauswirkungen haben.
Sicherheitsrisiken während des Transports und der Lagerung:
Transportgefahren: Entzündbare feste Stoffe müssen unter strengen Sicherheitsvorkehrungen transportiert werden, um Risiken bei Unfällen, Leckagen oder Komplikationen zu minimieren.
Unzureichende Lagerung: Unsachgemässe Lagerung kann zu unbeabsichtigten Bränden führen. Es ist wichtig, dass solche Stoffe an einem sicheren, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahrt werden.
Sicherheitsmassnahmen
Um die Gefahren von Gefahrgut der Klasse 4.1 zu minimieren, sollten die folgenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden:
Schulung: Personen, die mit diesen Stoffen arbeiten, sollten in den Risiken und dem sicheren Umgang geschult sein.
Einhaltung von Vorschriften: Die jeweiligen nationalen und internationalen Vorschriften zur Handhabung, Lagerung und Transport müssen streng beachtet werden.
Geeignete Lagerbedingungen: Entzündbare feste Stoffe sollten in dafür geeigneten Behältern und an einem sicheren Ort gelagert werden, fern von potenziellen Zündquellen.
Brandverhütung: Massnahmen zur Brandverhütung, wie Brandmeldeanlagen und Feuerlöschgeräte, sollten in der Nähe vorhanden sein.
Schutzausrüstung: Ein geeigneter Gesundheitsschutz und persönliche Schutzausrüstung sollten verwendet werden, um den Kontakt mit den Stoffen zu minimieren.
Insgesamt erfordert der Umgang mit Gefahrgut der Klasse 4.1 besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt, um die Sicherheit von Menschen und die Umwelt zu gewährleisten.