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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma “VERSEM e.U., Linzer Strasse 9/1, 4800 Attnang-Puchheim, Österreich” – nachstehend “VERSEM” genannt – mit Kunden, Auftraggebern, Vertragspartnern und Firmen – nachstehend “Kunde” genannt.
VERSEM e.U. erbringt seine Leistungen ausschliesslich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen VERSEM e.U. und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Den AGB des Kunden widerspricht VERSEM e.U. ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch VERSEM e.U. bedarf es nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Die Bezeichnung “Schulung“ bezieht sich auf jede, mehrere oder alle Schulungen und Kurse, wie zum Beispiel Kurse  gemäss dem GWB, VDI2700, ADR, RID, ADN, des IMO IMDG Codes & der IATA DGR iVm. den ICAO TI, sowie Kurse gemäss gültiger Normen und Rechtsgrundlagen, die von VERSEM angeboten und durchgeführt werden.
Die Bezeichnung “Dienstleistung“ bezieht sich auf jede, mehrere oder alle Tätigkeiten, wie zum Beispiel Beratungen und Überprüfungen gemäss dem ADR, RID, ADN, des IMO IMDG Codes & der IATA DGR iVm. den ICAO TI, oder Tätigkeiten zur Überwachung und Verbesserung von Ladungssicherung und alle mit diesen Tätigkeiten verbundenen Nebentätigkeiten, die von VERSEM angeboten und durchgeführt werden.
Die Bezeichnung “Handel” bezieht sich auf jede, mehrere oder alle Lieferungen von Handelsgütern, wie zum Beispiel Bücher, Ladungssicherungsmittel, Soft- oder Hardware, die ein Kunde von VERSEM bestellt.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäss der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, so sind ihm diese Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ist dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung zu bestätigen. 
 

II. Inhalt des Geschäftsbedingungen

A. SCHULUNGEN

1. Allgemeines

Die Schulung beinhaltet die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach GWB, VDI2700, bzw. GGBV iVm. ADR, RID, ADN, IATA DGR und IMO IMDG Code oder anderer gesetzlicher Grundlagen. 
Der Unterricht erfolgt in Form von geschlossenen Gruppen- oder Einzelkursen, soweit sich aus der Beschreibung des jeweiligen Kurses nichts anderes ergibt. 
Vereinbarte Kurstermine können von VERSEM verschoben werden. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten, stehen dem Kunden für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch VERSEM nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, keine über die Nachholung der Teilleistung hinausgehenden Ersatzansprüche zu.

2. Anmeldungen

Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Zahlungseingangs, bei Zahlungseingang am gleichen Tag in der Reihenfolge ihres Eintreffens, berücksichtigt.
Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, gebuchte Plätze zu stornieren. 
Anmeldungen haben spätestens 15 Tage vor Schulungsbeginn zu erfolgen. Spätere Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Bedingungen für die Schulung dies zulassen.
VERSEM e.U. nimmt Anmeldungen zu seinen Schulungen ausschliesslich schriftlich (online: http://t.ly/K4U oder per E-Mail: info@versem.com) entgegen.
Die Mindestteilnehmerzahl ist 5 Personen pro Schulung. Gegen Aufpreis können kleinere Schulungen durchgeführt werden.
Die maximale Teilnehmerzahl ist 25 Personen pro Schulung.
Besteht eine Schulung aus einer Reihe von Unterrichtstagen, gilt die Anmeldung für alle mit einer Kursnummer gekennzeichneten Schulung und ist nur in ihrer Gesamtheit möglich, versäumte Schulungen können nicht kostenlos nachgeholt werden.

3. Teilnahmebedingungen

Der Kunde ist zu 100%er Anwesenheit verpflichtet.
Der Kursteilnehmer weist sich durch einen Ausweis (Führerschein oder Personalausweis/Reisepass) aus.
Der Kursteilnehmer füllt an jedem Kurstag die vorgesehenen Listen für die Anwesenheit aus.
Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde, dass er die Voraussetzungen für eine Weiterbildung erfüllt.
Das bedeutet:
für GWB:
der Führerschein ist vor 2008 ausgestellt oder es ist bereits den Code 95 eingetragen;
für ADR:
ein gültiger ADR-Lenkerschein zur Verlängerung ist vorhanden oder die gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersterwerb des ADR-Lenkerscheins gem. GGBG sind erfüllt.
Erfüllt der Kunde die gesetzlichen Voraussetzungen für die angemeldete Weiterbildung nicht, ist er verpflichtet, die angemeldeten Kurse gem. Punkt II. A. 5. zu bezahlen.
Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Suchtmitteln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder die Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird er von der theoretischen und praktischen Weiterbildung ausgeschlossen und erhält keine Bestätigung für diesen Tag. In diesem Fall muss der Kunde die Kosten für diesen Ausbildungstag tragen.

4. Schulungskosten

Die Schulungskosten sind spätestens bis Schulungsbeginn zu entrichten, andernfalls ist die Teilnahme an der Schulung ausgeschlossen. Skonti können nicht in Abzug gebracht werden. Bei verspäteter Anmeldung – sofern möglich – sind die Schulungskosten sofort zu entrichten.
Rabatte und Nachlässe können nicht auf andere Schulungen übertragen werden.
Teilzahlungen können nur vor Schulungsbeginn vereinbart werden.
Bei einem späteren Einstieg in eine Schulung ist eine Ermäßigung der Schulungskosten nicht vorgesehen, dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ausstieg.
In den Fällen, in denen eine Kostenübernahme durch das AMS besteht, ist dies vom Kunden mit dem AMS abzurechnen. VERSEM e.U. verrechnet grundsätzlich direkt mit dem Kunden.
Teilnehmerbeiträge und Prüfungsgebühren enthalten 20% Umsatzsteuer.
In den Schulungskosten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, die Kosten für die Verpflegung oder Nächtigung nicht enthalten.

5. Stornobedingungen

Storniert ein Kunde nach der verbindlichen Anmeldung, so ist gemäss der folgender Liste abzurechnen:
erfolgt das Storno bis zu 5 Tage vor Kursbeginn muss der Gesamtbetrag bezahlt werden.
erfolgt das Storno bis zu 10 Tage vor Kursbeginn muss 50% des Gesamtbetrages bezahlt werden.
erfolgt das Storno früher als 15 Tage vor Kursbeginn entstehen keine Kosten, ausgenommen Bankgebühren.
Jedes Storno hat per E-Mail: info@versem.com zu erfolgen! Alle Angaben im Storno müssen klar nachvollziehbar  sein.
Erscheinen angemeldete Personen nicht zum Kurs, ist dieser voll zu bezahlen.

6. Schulungsort

Sämtliche Schulungen finden – sofern kein anderer Schulungsort von VERSEM e.U. angeboten wird – im Lehrsaal im regauVITAL, Betriebsstrasse 13, Erdgeschoss Top 6, 4844 Regau (Tel: +43 6 9010 3020 32) statt.
Finden Schulungen auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort statt, ist der Kunde verpflichtet, die nötige Infrastruktur und die technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, andernfalls sind dafür zusätzlich bzw. ersatzweise aufgewendete Kosten von VERSEM e.U. zur Gänze zu ersetzen.

7. Schulungsdauer

Nach einer Schulungsdauer von 90 Minuten wird eine Pause von 15 Minuten gemacht. Sollten aufgrund von Rauchern oder anderen Umständen mehr Pausen benötigt werden, werden diese nicht auf die Unterrichtszeit angerechnet und verlängern die Anwesenheitszeit.
GWB gem. BGBl. II Nr. 139/2008:
VERSEM e.U. hält sich an die gesetzlich vorgegebene Unterrichtszeit (ohne Pausen) von mindestens 7 und höchstens 8 Stunden á 60 Minuten pro Tag.
Eine Aufteilung auf 2 aufeinanderfolgende Tage erfolgt im Rahmen der vorstehend genannten Gesamtmindest- bzw. -höchststunden. Als 2 aufeinanderfolgende Tage gelten 2 aufeinanderfolgende Kalendertage oder 2 aufeinanderfolgende Werktage (Freitag & Montag; sowie Samstag & Montag).
Der Zeitumfang beträgt mindestens 1 Stunde pro Sachgebiet.
ADR gem. BGBl. II Nr. 303/1999:
VERSEM e.U. hält sich an die gesetzlich maximal erlaubten 6 Stunden á 60 Minuten Unterricht pro Tag.
Dauer Gesamtlehrgang: 30 Stunden á 60 Minuten inkl. praktische Übungen.
Dauer Basisschulung: 18 Stunden á 60 Minuten inkl. praktische Übungen.
Dauer Aufbauschulung Tank: 12 Stunden á 60 Minuten inkl. praktische Übungen.
Dauer Aufbauschulung Klasse 1:   6 Stunden á 60 Minuten inkl. praktische Übungen.
Dauer Aufbauschulung Klasse 7:   6 Stunden á 60 Minuten inkl. praktische Übungen.
Dauer Auffrischungsschulung: 12 Stunden á 60 Minuten inkl. praktische Übungen.
Die Dauer bei allen anderen Schulungen richtet sich an den gesetzlichen Grundlagen.

8. Arbeitsunterlagen und Lehrmittel

Für viele Veranstaltungen stehen den Teilnehmern Schulungsunterlagen zur Verfügung, die, sofern nicht anders bekanntgegeben, grundsätzlich im Veranstaltungsbeitrag inkludiert sind und zu Veranstaltungsbeginn ausgegeben werden.
Sollte eine Bereitstellung der Unterlagen zu Veranstaltungsbeginn nicht möglich sein, wird diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt. Bei Zustellproblemen von versendeten Unterlagen, wird keine neuerliche Zustellung vorgenommen. In diesem Fall können Unterlagen ausschließlich vor Ort bei VERSEM e.U. abgeholt werden.
Ein gesonderter Kauf von Lernmaterial von VERSEM e.U. ist möglich.
Die vom VERSEM e.U.  zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt, verbreitet, feilgehalten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder in Verkehr gebracht werden.
VERSEM e.U. verpflichtet sich den Kurs so interessant wie möglich und mit modernen Lehrmitteln aufzuführen.

9. Bild-, Video und Tonaufnahmen

Jeder Kursteilnehmer stimmt durch die Anwesenheit in der Schulung dem Anfertigen und der Verbreitung auf sozialen Medien sowie Webseiten von Fotos oder Videos zu. Aufnahmen durch Kursteilnehmer dürfen nach schriftlicher Freigabe durch den Vortragenden und unter Nennung und Verlinkung zu VERSEM e.U. veröffentlicht werden.
Tonaufnahmen sind ausnahmslos verboten.

10. Anmelde- und Teilnahmebestätigungen

Anmelde- und Teilnahmebestätigungen werden auf Wunsch der Kunden ausgestellt. Diese Ausstellung kann  nach Anmeldung bzw. am Ende des Kurses erfolgen oder per DPD  oder E-Mail nachgesendet werden.

11. Prüfungen

Sofern am Ende einer Schulung eine Prüfung vorgesehen ist, sind dazu nur Personen zugelassen welche 100 % beim Kurs anwesend waren. Es sind mindestens 80 % der Fragen richtig zu beantworten, oder bei erreichen von 60 % der schriftlichen fragen, besteht die Möglichkeit einer mündlichen Nachprüfung.

12. Widerrufsrecht

Privatpersonen haben das Recht auf eine Widerrufserklärung per E-Mail! Für diese Widerrufserklärung besteht eine Frist von 14 Tagen. Es müssen für den Widerruf keine Gründe angeben werden.
VERSEM e.U. behält sich die Sperre von widerrufenden Teilnehmern vor, wenn der Widerruf nicht 15. Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt.

13. Hafuntsausschluss

VERSEM e.U. ist ausschliesslich für den Vortrag der theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Umsetzung obliegt dem Schulungsteilnehmer.
VERSEM e.U. übernimmt keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern VERSEM bzw. ihren Beauftragten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 
Der Kunde besucht die Kurse von VERSEM ausschliesslich und uneingeschränkt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Das Betreten und der Aufenthalt auf dem (angemieteten) Gebäude / Gelände von VERSEM, sowie die Teilnahme an allen Aktivitäten und Übungen erfolgt ausschliesslich auf eigenes Risiko. 
Im Übrigen ist jede Haftung von VERSEM ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt. 

B. DIENSTLEISTUNG

1. Allgemeines

Der Umfang der Dienstleistung richtet sich nach dem Auftrages durch den Kunden. 
Die Dienstleistung beinhaltet die Übernahme der Tätigkeit als Sicherheitsberater gem. ADR, RID, ADN oder für Ladungssicherung bzw. als Handling Agent gem. IMO IMDG Code oder IATA DGR nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach GGBV iVm. ADR, RID, ADN, IATA DGR und IMO IMDG Code. 
VERSEM e.U. hat als externe Sicherheitsbeauftragte/Handling Agents unter der Verantwortung des Kunden die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. 
VERSEM e.U. ist, sofern kein eigener Vertrag dazu abgeschlossen wurde, keinesfalls Weisungsbefugt und übernimmt keinerlei Haftung für Handlungen von Vertragspartnern und Dritten! 
Für die Übernahme der genannten Dienstleistungen muss ein eigenständiger Vertrag gezeichnet werden. 
Für die Übernahme der genannten Dienstleistungen iVm. § 9 VStG muss ein eigenständiger Vertrag gezeichnet werden. Dadurch wird VERSEM e.U. weisungsbefugt und übernimmt die Haftung gem. gegenständlichem Vertrag.

C. HANDELSGESCHÄFTE

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäss auch für die Erbringung von Leistungen. 

2. Angebot

Angebote von VERSEM gelten als freibleibend.

Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von VERSEM weder
vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind von VERSEM unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. 

3. Vertragsschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn VERSEM nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat. 

Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äusserungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden. 

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 

4. Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Kunde obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; 
c) Datum, an dem VERSEM eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. 

Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunde zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. 

VERSEM ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. 

Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
a) Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von VERSEM eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Kunden, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 1⁄2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Kunden ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. 
b) Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen. 

Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen. 

VERSEM hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Kunden meldet. 

5. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.

Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch VERSEM erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über. 

6. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Der Kunde, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass VERSEM alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen von VERSEM als Hersteller/Importeur gemäss den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können. 

7. Haftung von VERSEM

VERSEM haftet für Schäden ausserhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung von VERSEM in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung von VERSEM auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. 

Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ausgeschlossen. 

Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen. 

Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Kundens aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. 

Die Regelungen des Punktes 7 gelten abschliessend für sämtliche Ansprüche des Kundens gegen VERSEM, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten von VERSEM wirksam. 

8. Einhaltung von Exportbestimmungen

Der Kunde hat bei Weitergabe der vom VERSEM gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom VERSEM erbrachten Leistungen einschliesslich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates von VERSEM, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 

Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Kunde VERSEM nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.

9. Gewährleistung und Einstehen für Mängel 

VERSEM ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Massgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äusserungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre von VERSEM liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft. 

Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige VERSEM zugeht. Der Kunde hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten VERSEM zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäss Punkt 9.a hat VERSEM nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. 

Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kundens sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von VERSEM. 

Wird eine Ware vom VERSEM auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kundens angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von VERSEM nur auf bedingungsgemässe Ausführung. 

Sofern nicht anders vereinbart , sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom VERSEM bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom VERSEM angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. VERSEM haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen.

Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von VERSEM der Kunde selbst oder ein nicht vom VERSEM ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. 

Die Bestimmungen 9.a bis 9.g gelten sinngemäss auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

D. Verrechnung; Zahlung; Zuschläge; Zahlungsverzug

Der gesamte Betrag ist bei Anmeldung oder bei Erhalt der Auftragsbestätigung, fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 
Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. 
- bleibt frei -
Zahlungen sind ohne jeden Abzug an VERSEM e.U. in EURO zu leisten. Eine Annahme von Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen. 
Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. 
Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem VERSEM e.U. über sie verfügen kann. 
Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann VERSEM unbeschadet seiner sonstigen Rechte 
die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, 
sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern VERSEM nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, 
im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heisst nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen. 
In jedem Fall ist VERSEM berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäss den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.
A. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. über dem gesetzlichen Basiszinssatz zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer zu bezahlen. VERSEM ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Aussenstandes auszusetzen. 
Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für den konkreten Fall nicht Anderes bestimmt ist, ist VERSEM berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen/Teilleistungen, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner Interessenssphäre liegenden Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Unfall) versäumt wurden, den im Tarif jeweils für diese Leistung/Teilleistung vorgesehenen Preis zu verrechnen. 
VERSEM behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Kunde tritt hiermit an VERSEM zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräusserung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräusserung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Kunde VERSEM die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von VERSEM hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. 
VERSEM hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Kunde übermittelt dazu eine E-Mail-Adresse. 

E. Rücktritt vom Vertrag 

Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Liefer- oder Leistungsverzug, der auf grobes Verschulden von VERSEM zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
Rücktritt von Schulungen siehe Punkt II. A. 5. Stornobedingungen.

F. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschliesslich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz von VERSEM ausschliesslich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. 

G. Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens VERSEM e.U. steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen. 

H. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.